DAVO Fenster und Türen GmbH | Steinbreite 6 | 37136 Waake

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAVO Fenster und Türen GmbH

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeine Bestimmungen
Für die Lieferungen und Leistungen der DAVO Fenster und Türen GmbH gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2.) Kostenvoranschläge und Angebote
Die wiederholte Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers wird jeweils nach Aufwand abgerechnet.
Zudem behalten wir uns vor, bei einer Nicht-Vergabe des Auftrages die Kosten für die Erstellung der Angebote / Kostenvoranschläge oder Vor-Ort-Termine pauschal mit mindestens 150,-€ abzurechnen.
Der Auftraggeber hat nach Erhalt des Angebots die darin getroffenen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob diese mit den getroffenen Absprachen übereinstimmen. Widerspricht er dem Inhalt des Angebots nicht unverzüglich, gelten die darin vorgesehenen Lieferungen und Leistungen als vereinbart.

3.) Leistungserbringung
Die Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgt erst nach Erhalt einer vereinbarten Anzahlung.
Der Auftraggeber ist vorbehaltlich anderer schriftlicher Absprachen verpflichtet, während der Leistungserbringung der DAVO Fenster und Türen GmbH werktäglich einen Zugang von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Baustelle zu gewährleisten.
Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber einem vorgestellten Musterstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
Zusätzliche Arbeitsleistungen, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren oder auf nachträglichen Weisungen des Auftraggebers beruhen, werden im Stundenlohn zuzüglich Material abgerechnet.

4.) Abnahme von Teilleistungen
Soweit Teillieferungen möglich sind, kann die Ware auch in Teilen geliefert und eingebaut werden. Nach entsprechender Teillieferung bzw. Teilleistung hat die DAVO Fenster und Türen GmbH das Recht, eine gemeinsame Leistungsfeststellung bzw. bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen eine Teilabnahme zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.

5.) Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab der Abnahme, sofern es sich nicht um Leistungen an einem Bauwerk handelt. Leistungen an einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme.
Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, auch wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt.

6.) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderung alleiniges Eigentum der DAVO Fenster und Türen GmbH.

7.) Ausschluss der Übertragung von Rechten
Eine Übertragung der Rechte aus der Geschäftsbeziehung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung der DAVO Fenster und Türen GmbH nicht zulässig.

8.) Widerrufsrecht
Verbraucher haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Die Belehrung hierüber erfolgt auf einem gesonderten Formblatt, das vom Auftraggeber zu unterschreiben ist.

9.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand 04/2022